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Allgemeine Geschäftsbedingungen der General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG – nachstehend GLS genannt – für Geschäftskunden (Stand: Januar 2018)

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Tätigkeiten von GLS, die gegenüber einem Unternehmer i.S. v. §14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erbracht werden, insbesondere für die Abfertigung, den Umschlag, die Lagerung und den Transport von Paketen innerhalb Deutschlands und international. Ergänzend finden der Leitfaden für regelmäßige Versender sowie die NB Gut-Richtlinie Anwendung (siehe: https://gls-group.eu/DE/de/kundeninfo).

1.2 Zwingende gesetzliche Vorschriften z.B. des Handelsgesetzbuches (HGB) oder bei grenzüberschreitenden Beförderungen der Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR), des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens in ihrer jeweils gültigen Fassung gehen diesen AGB vor. Die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) ist ausgeschlossen.

2. Leistungsumfang und Hindernisse

2.1 GLS führt als Massenpaketdienstleister Paketbeförderungen durch. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Ablieferung werden die Pakete regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht.

2.2 GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

2.3 Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. Sind Termin- und Expresspakete von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Versender unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann GLS diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Versenders angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann das Paket an den Versender zurückbefördert werden. Der Versender ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht GLS zuzurechnen ist.

2.4 Die Abholung der Pakete wird auf den von GLS dafür vorgesehenen Übergabebelegen quittiert. Übermittelt der Versender die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS, begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. GLS ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Versenders vorzunehmen, es sei denn, dass dies einzelvertraglich vereinbart ist. Die mangelnde Mitteilung einer Differenz ist daher weder als Bestätigung der Versandliste noch als Empfangsbestätigung anzusehen.

2.5 Die Zustellung der Pakete, die dem Versanddepot bis 17 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer samstags innerhalb Deutschlands regelmäßig innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert. Informiert GLS den Empfänger im Auftrag des Versenders vorab über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Paketzustellung, so ist auch damit keine garantierte Zustellzeit verbunden.

2.5.1 GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche. Bei Termin- und Expresspaketen wird ein zweiter Zustellversuch nur nach entsprechender Beauftragung durch den Versender oder Empfänger durchgeführt.

2.5.2 Die Zustellung kann bei gewerblichen Empfängern an der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen oder vergleichbare Sonderadressen ist ausgeschlossen.

2.5.3 Im Interesse einer möglichst schnellen Zustellung können Pakete, wenn der Empfänger beim ersten Zustellversuch nicht persönlich angetroffen wird, bei einer in der Wohnung oder im Betrieb des Empfängers anwesenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, bei einem Nachbarn des Empfängers abgegeben werden, wenn nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass diese Person zur Annahme des Paketes berechtigt ist. Nachbar ist eine Person, die im gleichen oder nächstgelegenen Gebäude wohnt oder arbeitet. Falls dies nicht möglich sein sollte, können Pakete in einem nahe gelegenen GLS PaketShop zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Empfänger wird mittels einer zeitgleich ausgefüllten und in seine Empfangseinrichtung (i.d.R. der Briefkasten) eingelegten Benachrichtigungskarte detailliert darüber informiert, dass und wo er sein Paket abholen kann. Beim AddresseeOnlyService erfolgt keine alternative Zustellung.

2.5.4 Bei der Zustellung von Paketen quittiert die Empfangsperson den Erhalt auf dem Handscanner oder in Einzelfällen auf der Rollkarte. Die in digitalisierter Form vorliegende Unterschrift dient als Abliefernachweis.

2.5.5 Hat der Empfänger GLS eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

2.6 Übergibt der Versender GLS Pakete unter Nutzung des FlexDeliveryServices, d.h. unter Übermittlung der E-Mail-Adresse / Telefonnummer des Empfängers, so erhält der jeweilige Paketempfänger nach Kontaktaufnahme durch GLS die Möglichkeit, auf die Zustellung des Paketes unmittelbaren Einfluss zu nehmen. Weisungen des Empfängers gelten gegenüber GLS als Weisungen des Versenders. Das Paket ist zugestellt, wenn es nach den Vorgaben des Empfängers unter Berücksichtigung der Ziffern 2.5.1 bis 2.5.5 zugestellt wurde.

2.7 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS zuzurechnen sind, befreien GLS für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung durch sie unmöglich geworden ist.

2.8 Können Pakete nicht nach den Ziffern 2.5.1 bis 2.5.5 an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 2.5.3 genannte Person oder in einem GLS PaketShop zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist GLS berechtigt, die Pakete nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist, darf GLS vernichten.

3. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter) Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch GLS ausgeschlossen:

3.1 - Pakete, deren Wert € 5.000,– überschreitet, - unzureichend verpackte Güter, - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen), - verderbliche und temperaturempfindliche Güter, sterbliche Überreste, Blutkonserven, Organe, lebende Tiere, - verschreibungspflichtige Medikamente sowie Medikamente, die von anderen Gütern (z.B. von Reifen, Gefahrgütern) getrennt befördert werden müssen, Impfstoffe, Insulin und Betäubungsmittel, - Edelmetalle, Edelsteine, Uhren, Schmuck, Perlen, Kunst- und Sammlergegenstände sowie Antiquitäten im Wert von über € 750,– pro Paket, - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Ausschreibungsunterlagen, Datenträger mit sensiblen Informationen), - Telefonkarten und Prepaid-Karten (z.B. für Mobiltelefone), - Geld und geldwerte Dokumente (z.B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher), - Schusswaffen, wesentliche Waffenteile i.S.d. §1 Waffengesetz sowie Munition, - gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und Abfälle i.S.d. KrWG, - Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot einschließlich gegen geltende Aus- oder Einfuhrbestimmungen verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie), - Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden, - Pakete mit der Frankatur „unfrei“.

3.2 Ferner sind Pakete von der Beförderung ausgeschlossen, deren Gewicht mehr als 40kg (bei den Produkten EuroExpressParcel und GlobalExpressParcel mehr als 50kg, beim Produkt GlobalBusinessParcel mehr als 30kg) beträgt oder deren Gurtmaß mehr als 3m, deren Länge mehr als 2m, deren Höhe mehr als 0,6m oder deren Breite mehr als 0,8m misst.

3.3 Zusätzlich ausgeschlossen sind

3.3.1 von der Beförderung ins Ausland: - gefährliche Güter aller Art, - Tabakwaren und Spirituosen, - persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren, - Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.

3.3.2 von der Beförderung als Termin- und Expresspaket: - Arzneimittel, - gefährliche Güter aller Art.

3.3.3 von der Beförderung als Luftfracht: - verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr. 300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.4 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS entsprechende Kontrollen durchzuführen. GLS übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete. Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse sowie in den gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen ist GLS zur Öffnung der Pakete berechtigt.

3.5 Beauftragt der Versender GLS mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass GLS den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die GLS oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). Bei Verstößen gegen Ziffer 3.2 ist GLS gleichwohl berechtigt, den Transport weiter durchzuführen und vom Versender einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von € 50,– zu verlangen. Dem Versender ist der Nachweis ausdrücklich gestattet, ein solcher Aufwand sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. GLS behält sich den Nachweis höherer Aufwendungen vor.

3.6 Auf einem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 3.1 bis 3.3 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten insbesondere im Hinblick auf die in Ziffer 2.1 beschriebene Art der Beförderung nicht als Inkenntnissetzen von GLS. GLS verfügt über keine Möglichkeiten der Sonderbehandlung. Eine durch einen Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen erteilte Zustimmung zur Beförderung oder eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine Zustimmung zur Beförderung entgegen einem Beförderungsausschluss dar.

4. Pflichten des Versenders

4.1 Jedes Paket ist von dem Versender mit vollständig ausgefüllten und von GLS zugelassenen Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger, unbeschädigter und von GLS zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht ist. Eine Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.

4.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.

4.3 Der Versender ist dafür verantwortlich, die versendeten Güter den zu erwartenden Transportbelastungen entsprechend mit einer beanspruchungsgerechten und auf das zu verschickende Gut abgestimmten Innen- und Außenverpackung zu versehen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen den die Beförderung durchführenden Personen und anderen transportierten Paketen kein Schaden entstehen kann. Die Verpackung muss insbesondere gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient der Leitfaden für regelmäßige Versender von GLS (siehe: https://gls-group.eu/DE/de/kundeninfo).

4.4 Die Beauftragung zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von GLS zur Zollabfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Versender, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an GLS zu übergeben. Die Verteilung der Kosten für Zollabfertigung, Zölle und Steuern richtet sich nach der gewählten Frankatur. Sind wegen einer Rückführung von Exportpaketen weitere Frachten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben zu zahlen, hat diese der Versender zu tragen, es sei denn, GLS hat die Rückführung zu vertreten. Bei Versendungen ins EU-Ausland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender.

5. CashService

5.1 GLS bietet mit dem CashService die Möglichkeit an, Pakete per Nachnahme zu versenden. Die Vorbereitung und Registrierung von CashService-Paketen erfolgt durch den Versender gemäß den Richtlinien von GLS. Sollen mehrere Pakete an denselben Empfänger per Nachnahme übergeben werden, so ist jedes Paket einzeln als CashService-Paket zu deklarieren. Für jedes CashService-Paket wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben.

5.2 Der Nachnahmebetrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein einzutragen. Er ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,– begrenzt. Werden mehrere CashServicePakete am selben Tag an GLS zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der Nachnahmebeträge insgesamt € 9.999,99 nicht übersteigen. Werden die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene Nachnahmebetrag. Wird der Nachnahmebetrag in Ziffern und Worten angegeben, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der Eurozone ist der Nachnahmebetrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.

5.3 GLS zieht im Rahmen des CashService den Nachnahmebetrag lediglich für den Versender ein und ist nicht berechtigt, den Versender zu verpflichten oder im Namen des Versenders Vereinbarungen mit dem Empfänger des CashService-Paketes zu schließen. Der Versender ist verpflichtet, die zur Bekämpfung der Geldwäsche bestehenden Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen einzuhalten.

6. Guaranteed 24 Service und Expressversand

6.1 Beim Guaranteed24Service erfolgt die Zustellung innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) am auf die Abholung folgenden Werktag (Montag-Freitag), vorausgesetzt, das Paket steht dem Versanddepot bis 17 Uhr am Abholtag zur Verfügung.

6.2 Die Zustellung von Expresspaketen erfolgt bis zur vereinbarten Zeit. Zustellungen auf Inseln sind im Rahmen des Expressversandes nicht möglich. Vor der Beauftragung eines Expressversandes ist die Verfügbarkeit des Services für die gewünschte Zieladresse über den Versandplaner auf der Internetseite von GLS (www.gls-group.eu) nachzuprüfen. Expressaufträge über ungültige Zieladressen sind ausgeschlossen. Wird die vereinbarte Ablieferzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, erstattet GLS dem Versender, abhängig vom Ausmaß der Lieferfristüberschreitung, den Aufpreis, der für den Service gezahlt wurde, abzüglich entrichteter Umsatzsteuer, sofern GLS die vereinbarte Ablieferzeit schuldhaft überschritten hat. Im Übrigen bleiben die Regelungen der Ziffern 9.1 und 9.2 hiervon unberührt.

6.3 Da durch die Messeveranstalter Zustellungen unterschiedlich gehandhabt werden, entfällt vorbehaltlich einer konkreten Zusage die Laufzeitgarantie bei an Messen adressierten Paketen.

7. Hazardous Goods Service

7.1 GLS besorgt ausschließlich im innerdeutschen Verkehr die Versendung gefährlicher Güter der Klassen 2 (ausgenommen Klassifizierungscode 1-3, 4F, 9 und toxische Gase), 3, 4.1 (ausgenommen Klassifizierungscode SR und FO), 5.1 (ausgenommen Verpackungsgruppe I sowie Klassifizierungscode O3, OT1, OF, OS, OW, OTC), 8 und 9 (ausgenommen Klassifizierungscode M1 bis M3, M8 bis M10) gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

7.2 Der Versender ist dafür verantwortlich, dass bei Übergabe des Gefahrgutes an GLS die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren und schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden, auch wenn die Verpflichtungen denjenigen treffen, der das Gefahrgut tatsächlich übergibt. Bei der Übergabe von Gefahrgütern sind die im GLS System vorgeschriebenen barcodierten Gefahrgutaufkleber gemäß gültiger Referenznummernliste durch den Versender aufzubringen.

7.3 Verstößt der Versender schuldhaft gegen die in Ziffer 7.2 beschriebenen Verpflichtungen, so haftet er für daraus entstehende Schäden. 8. Transportvergütung, Erstattung von Auslagen

8.1 Es gelten die jeweils zwischen GLS und dem Versender vereinbarten Preise und Zuschläge. Sollte das Volumengewicht (auf der Basis 1m3 = 166,67kg) größer sein als das tatsächliche Gewicht, kann GLS eine gesonderte Nachberechnung vornehmen. Umverfügungen und die Beförderung von nicht automatisch sortierfähigem Gut, dessen Beförderung einer gesonderten Vereinbarung bedarf, werden dem Versender nach der jeweils gültigen Preistabelle berechnet. Muss ein Paket aus Gründen, die nicht von GLS zu vertreten sind, retourniert werden, stellt GLS dem Versender die Transportvergütung für das Paket nochmals in Rechnung. Für das Stornieren von Aufträgen kann GLS dem Versender Aufwandsersatz (Stornogebühren) in Rechnung stellen.

8.2 Rechnungen von GLS sind sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Dem Versender ist insbesondere die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Rechnungen von GLS gelten nach Ablauf von drei Monaten ab Rechnungszugang als genehmigt. Auf diese Folge wird der Versender mittels eines Rechnungsaufdruckes zusätzlich hingewiesen.

8.3 Sind Transportentgelte, mit der Verzollung verbundene Kosten (insbesondere Zölle und Steuern), sonstige Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen, oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Versender GLS die Beträge zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.

9. Haftung

9.1 GLS haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) je kg des Rohgewichts des Paketes. GLS haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. Die Haftung für Verspätungsschäden ist bei innerdeutschen Beförderungen auf das Dreifache der Fracht und bei grenzüberschreitenden Transporten auf die Fracht, die für das betreffende Paket berechnet worden ist, begrenzt.

9.2 Hat der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen, haftet GLS über die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.1 Satz 1 hinaus bis zum Wert des versendeten Gutes, in der Höhe begrenzt auf - den Einkaufspreis bzw. - bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw. - bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis, je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch bis €750,– (bei CashService-Paketen bis €2.500,–) je Paket. Ein zwischen dem Versender und seinem Versicherer vereinbarter Selbstbehalt führt nur dann zur Anwendbarkeit dieser Ziffer 9.2, wenn dies zwischen GLS und dem Versender vereinbart wird.

9.3 Bei den Produkten GlobalBusinessParcel und GlobalExpressParcel richtet sich die Haftung von GLS nicht nach den Ziffern 9.1 und 9.2, sondern grundsätzlich nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens. Die Haftung ist auf 19 SZR je kg des Rohgewichts des Paketes begrenzt. Dasselbe gilt bei bestimmten Zielländern beim EuroExpressParcel (siehe Hinweise in der Preisliste).

9.4 Haben GLS oder GLSIT Services GmbH („GLSIT“) dem Versender für die Dauer der Zusammenarbeit das Nutzungsrecht an Versandsoftware eingeräumt und diese ggf. installiert, haften GLS oder GLS  IT nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Sollten GLS oder GLS IT eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt haben, ist die Haftung von GLS oder GLS IT auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten des Versenders und deren Wiederherstellung haften GLS oder GLS IT nicht, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Versenders vermeidbar gewesen wäre.

10. Aufwendungsersatz

Beauftragt der Versender GLS mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist GLS berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen. Der Versender ist zur Erstattung dieser Auslagen verpflichtet.

11. Ausschluss weiterer

Ansprüche des Versenders Die Weiterbelastung von Bußgeldern an GLS, welche der Versender an Dritte zu leisten hat, ist ausgeschlossen.

12. Teilwirksamkeit/Gerichtsstand

12.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.2 Für die Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Hersfeld/Hessen. Stand: Januar 2018